Pflegegrad Definition:
Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Pflegeverantwortung.de erklärt, welche Leistungen und Prüfverfahren das Pflegestärkungsgesetz beinhaltet.
Pflege durch einen ambulanten professionellen Pflegedienst
Die im Folgenden dargestellten Leistungen und Vergütungen sind allgemein gültig und entsprechen der aktuellen Pflegeversicherung im gesamten Deutschland. Bei der Wahl häuslicher professioneller Pflegehilfe besteht ein Anspruch auf Sachleistungen.
Aktuellste Übersicht finden Sie auf der Internetseite vom Bundesgesundheitsministerium. Hier klicken.
Die ambulanten Pflegedienste rechnen die Kosten der professionellen Pflegekräfte direkt mit der Abrechnungsstelle der Pflegekasse ab. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, Sie hierüber im Voraus aufzuklären und sich mit Ihnen abzustimmen, damit Sie sich selbst den Umfang Ihres Leistungspakets bestimmen können.
Sie beauftragen die Pflegeeinrichtung Ihrer Wahl mit der Leistungserbringung.
Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzen die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3. Die jeweilige Einstufung findet im Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens NBA (“Neues Begutachtungsassessment“) statt: Dabei bestimmen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern.
Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. Folgende Leistungen stehen ihm nun zu:
Erreicht der Antragsteller bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, so empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Anerkennung des Pflegegrads 2. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 2 anerkennt, hat der Versicherte Anspruch auf folgende Leistungen:
Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten nieder. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 3 anerkennt, haben Betroffene Anspruch auf folgende Leistungen aus der Pflegekasse:
Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren 70 bis unter 90 Punkte, so ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. Genehmigt die Pflegekasse den Pflegegrad 4, so stehen dem Versicherten folgende Leistungen zu:
In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:
Pflegegutachten
Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen.Das geschieht bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch eines Gutachters.
Informationen diesbezüglich bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.