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Pflegegrad

Pflegegrad Definition:

Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Pflegeverantwortung.de erklärt, welche Leistungen und Prüfverfahren das Pflegestärkungsgesetz beinhaltet.

Pflege durch einen ambulanten professionellen Pflegedienst

Die im Folgenden dargestellten Leistungen und Vergütungen sind allgemein gültig und entsprechen der aktuellen Pflegeversicherung im gesamten Deutschland. Bei der Wahl häuslicher professioneller Pflegehilfe besteht ein Anspruch auf Sachleistungen.

Aktuellste Übersicht finden Sie auf der Internetseite vom Bundesgesundheitsministerium. Hier klicken.

Die ambulanten Pflegedienste rechnen die Kosten der professionellen Pflegekräfte direkt mit der Abrechnungsstelle der Pflegekasse ab. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, Sie hierüber im Voraus aufzuklären und sich mit Ihnen abzustimmen, damit Sie sich selbst den Umfang Ihres Leistungspakets bestimmen können.

Sie beauftragen die Pflegeeinrichtung Ihrer Wahl mit der Leistungserbringung.

 

Fünf Pflegegrade lösen die drei bisherigen Pflegestufen ab

Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzen die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3. Die jeweilige Einstufung findet im Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens NBA (“Neues Begutachtungsassessment“) statt: Dabei bestimmen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. Folgende Leistungen stehen ihm nun zu:

  • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Erreicht der Antragsteller bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, so empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Anerkennung des Pflegegrads 2. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 2 anerkennt, hat der Versicherte Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege von 316 Euro pro Monat
  • Zuschuss für die vollstationären Pflege in Höhe von 770 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 689 Euro pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten nieder. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 3 anerkennt, haben Betroffene Anspruch auf folgende Leistungen aus der Pflegekasse:

  • Pflegesachleistungen: 1.298 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 545 Euro pro Monat
  • Zuschuss zur vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.298 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren 70 bis unter 90 Punkte, so ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. Genehmigt die Pflegekasse den Pflegegrad 4, so stehen dem Versicherten folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.612 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 728 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.612 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Pflegegutachten

Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen.Das geschieht bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch eines Gutachters.

Informationen diesbezüglich bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.